Erwachsenen-
schutz
Wir begleiten, vertreten und unterstützen unsere Klientinnen und Klienten bei Geschäften im Alltag und fördern sie dabei in ihrer Selbstbestimmung. Die Aufgaben im Erwachsenenschutz orientieren sich am Unterstützungsbedarf der verbeiständeten Person und am Auftrag, welcher die KESB definiert. Diese können sowohl administrative, finanzielle wie auch persönliche und rechtliche Aspekte umfassen.

Wir beraten Sie in herausfordernden Situationen
Wir beraten und unterstützen Personen mit persönlichen, sozialen oder finanziellen Anliegen. Dabei wird auch das familiäre Umfeld und System beachtet, in dem der betreffende Mensch lebt.
Beistandschaften für Erwachsene
Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)
Die Begleitbeistandschaft setzt zusätzlich zu den oben genannten, allgemeinen Voraussetzungen die Zustimmung der hilfsbedürftigen Person voraus. Es ist die mildeste Form der Beistandschaft, da die Beistandsperson nur berät sowie unterstützt. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht eingeschränkt. So kann die hilfsbedürftige Person nach wie vor über sämtliche Entscheidungen und Geschäfte selbst befinden, und die Beistandsperson hat kein Vertretungsrecht.
Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB)
Die Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann. Die Beistandsperson vertritt die verbeiständete Person in bestimmten Bereichen. Die KESB legt fest, welche Bereiche von der Vertretung erfasst sind und kann bei Bedarf auch die Handlungsfähigkeit der Verbeiständeten einschränken. Letzteres hat zur Folge, dass die Person nicht mehr selbstständig entscheiden darf. Grundsätzlich soll die Beistandsperson aber, sofern möglich, zusammen mit ihrer Klientin oder ihrem Klient entscheiden und handeln.
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB)
Diese Form der Beistandschaft wird von der KESB verfügt, sofern eine Person, in Verbindung mit einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB, auch in der Verwaltung ihrer Einkünfte und Vermögen vertreten werden muss.
Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
Beim Bestehen einer Mitwirkungsbeistandschaft wird für bestimmte Angelegenheiten zwingend die Zustimmung der Beistandsperson vorausgesetzt. Diese Art der Beistandschaft ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Vermögen der hilfsbedürftigen Person vor unüberlegten Handlungen geschützt werden soll. Es handelt sich demnach nicht um eine Vertretung, da die hilfsbedürftige Person nach Zustimmung der Beistandsperson selbst handeln kann. Auch Kombinationen der Begleit-, der Vertretungs- und der Mitwirkungsbeistandschaft sind möglich.
Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
Eine umfassende Beistandschaft wird in Fällen angeordnet, in denen eine Person dauernd urteilsunfähig und besonders hilfsbedürftig ist. Sie darf nur in Ausnahmefällen angewendet werden, da zuerst die vorgenannten Arten von Beistandschaften ausgedehnt und kombiniert werden sollen. Die umfassende Beistandschaft kommt also nur als letzte Möglichkeit in Betracht.