Kindesschutz
Das Aufgabengebiet im Kindesschutz orientiert sich am Unterstützungsbedarf von Familien und am Auftrag, welcher die KESB definiert. Dieser beinhaltet die persönliche Begleitung und Beratung von Kindern und Jugendlichen mit ihren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Kindesschutzmandate. Wir vertreten dabei das Interesse des Kindes und setzen uns für das Kindeswohl ein.

Beistandschaften und Vormundschaft für Kinder
Beistandschaften (Art. 306 oder 308 ZGB)
Für Kinder werden Beistandschaften dann errichtet, wenn sein Wohl stark gefährdet oder es in einer Angelegenheit eine Vertretung benötigt, die aus bestimmten Gründen nicht durch die Eltern wahrgenommen werden kann (z.B. örtliche Abwesenheit, Interessenkollision). Die Beistandsperson wird je nach Situation beauftragt, die Eltern zu vertreten, den Eltern in der Erziehungsaufgabe mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, bei getrennt lebenden Eltern ein Besuchsrecht sicherzustellen und zu überwachen, das Kind in der Wahrung des Unterhaltsanspruches oder bei der Klärung der Vaterschaft zu vertreten oder bei Kindern, die nicht bei den Eltern leben können, für die Obhut besorgt zu sein.
Vormundschaft (Art. 327a ZGB)
Wenn Eltern verstorben sind oder diese aus anderen Gründen (z.B. Minderjährigkeit, geistige Beeinträchtigung) das Sorgerecht nicht wahrnehmen können, erhält das Kind eine Vormundin oder einen Vormund. Diese/r sorgt für die geeignete Unterbringung des Kindes und vertritt es anstelle der Eltern vollumfänglich.